Rechtsprechung
LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB VI § 43, § 50, § 51, § 58, § 240; SGG § 124 Abs. 2
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rente wegen voller
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; Unterbrechung von Anrechnungszeiten; Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei fehlender ...
- rewis.io
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
- rechtsportal.de
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 24.09.2013 - S 4 KN 69/12
- LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - …
Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13
Darüber hinaus kann, wie das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008, Az. B 5a R 110/07 R überzeugend entschieden hat, der Bezug von Arbeitslosengeld und die dadurch begründete Versicherungspflicht (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI angesehen werden, die durch eine später folgende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unterbrochen worden sein könnte. - BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer …
Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt (BSGE 53, 54).